AGB

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Jagdreisen Auner wird als Reisevermittler für Jagdreisen tätig.

Die Jagdreisen Auner wird nur dann als Reiseveranstalter tätig, wenn dies ausdrücklich im Reisevertrag vereinbart ist.

Die von der Jagdreisen Auner vermittelte Jagdreise wird also von den im Vertrag bezeichneten Reiseveranstaltern in eigener Verantwortung durchgeführt. Hierzu gehört auch die Einholung der zur Reisedurchführung erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

Mit Zustandekommen des Reisevermittlungsvertrags beauftragt und bevollmächtigt der Reisende die Jagdreisen Auner, einen Reisevertrag mit dem jeweils im Vertrag genannten Reiseveranstalter abzuschließen. Soweit erforderlich beauftragen und bevollmächtigt der Reisende die Jagdreisen Auner weiter, mit anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels, Mietswagengesellschaften usw.) weitere Verträge zu vermitteln und abzuschließen.

Da die Jagdreisen Auner als Reisevermittler tätig wird bestehen über den Vermittlungsauftrag hinaus ausschließlich vertragliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Reisenden und den im Vertrag bezeichneten Reiseveranstalter bzw. den weiteren Leistungsträgern.

Der Vermittlungsauftrag wird wirksam, sobald die Jagdreisen Auner dem Reisenden die Reise schriftlich bestätigt hat.

§ 2 Zahlungsbedingungen

Die sich für den Reisenden nach Maßgabe der Auftragsbestätigung ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unmittelbar gegenüber der Jagdreisen Auner zu erfüllen. Unmittelbare Zahlungen an den Reiseveranstalter, sonstige Leistungsträger oder sonstige Dritte sind gegenüber der Jagdreisen Auner nur dann wirksam, wenn die Jagdreisen Auner für die Zahlung zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat.

Der Reisende hat die Möglichkeit, über die Jagdreisen Auner die vor der Bestätigung der Jagdreise zwingend notwendigen Einreiseformalitäten durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten werden sodann gesondert über die Jagdreisen Auner in Rechnung gestellt.

Vor Antritt der Reise ist an die Jagdreisen Auner eine Anzahlung zu entrichten. Diese beträgt 10 % des Gesamtreisepreises, maximal 250,- Euro. Die Anzahlung ist in der Auftragsbestätigung durch die Jagdreisen Auner ausgewiesen und wird sofort fällig.

Gesonderte Vorauszahlungsbedingungen gelten dann, wenn es um Jagden geht, die eine spezielle Vorbereitung durch die Jagdreisen Auner bedürfen, hierbei handelt es sich um Jagdreisen außerhalb Europas.

Bei diesen Jagdreisen müssen seitens der Jagdreisen Auner spezielle Vorbereitungen getroffen werden, die zu leistenden Vorauszahlungen werden je nach Zielland bzw. Umfang der Vorbereitungen in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.

Die voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten werden 40 Tage vor Reiseantritt fällig. Sind zuvor Vorauszahlungen seitens des Reisenden geleistet worden, so werden diese mit den voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten verrechnet und in der Auftragsbestätigung mitgeteilt.

Die Endabrechnung der Gesamtjagdreisekosten erfolgt nach Abschluß der Jagdreise auf Grundlage des von dem Kunden unterschriebenen Jagdprotokolls.

Ein Guthaben des Reisenden wird durch die Jagdreisen Auner unverzüglich erstattet.

Nachzahlungen des Reisenden werden innerhalb von 8 Tagen ab Datum der Abschlußrechnung fällig und sind an die Westfslia-Jagdreisen GmbH zu zahlen.

§ 3 Haftung

Die Jagdreisen Auner haftet für die ordnungsgemäße Durchführung des ihr erteilten Vermittlungsauftrags.

Eine Haftung der Jagdreisen Auner für vom Reiseveranstalter, sonstigen Leistungsträgern oder sonstigen Dritten erbrachter Leistungen besteht also nicht.

Dem Reisenden ist bekannt, daß die vermittelte Jagdreise mit sonstigen Urlaubsreisen nicht vergleichbar ist. Die von der Jagdreisen Auner vermittelten Jagdreisen finden in freier Wildbahn statt. Die Jagdgebiete unterliegen einer Vielzahl von nicht beeinflußbaren Unabwägbarkeiten, Witterungsverhältnissen, Einstandsverhalten des Wildes, aktuelle Äsungssituation, usw. Es kann daher zu von der Jagdreisen Auner nicht beeinflußbaren Mängeln im Komfort der Jagdreise kommen, hierfür haftet die Jagdreisen Auner nicht.

Eine Garantie auf Gewicht, Größe und Klasse von Trophäen gibt die Westtalia-Jagdreisen GmbH nicht. Die Westfalia Jagdreisen GmbH ist an Absprachen des Reisenden mit Dritten (z.B. Jagdpersonal, Begleiter, usw.) nicht gebunden. Eine Bindung tritt insoweit nur dann ein, wenn sie zuvor dem Kunden schriftlich zugesichert worden ist.

Die Jagdreisen Auner haftet weiter nicht für Unglücksfälle, Gepäckverlust, Beschädigungen, Verspätungen, Schäden und Aufwendungen aus höherer Gewalt.

Hierzu gehören insbesondere Jagd- und Verkehrsunfälle, Streiks, Verspätungen, politische Unruhen, Krieg und Naturkatastrophen.

Für die Einhaltung behördlicher Vorschriften, insbesondere der Paß und Zollbestimmungen sowie der internationalen Abkommen über den Artenschutz ist der Reisende selbst verantwortlich.

Jede Schussabgabe erfolgt auf eigenes Risiko des Reisenden. Bei Erlegung eines durch den begleitenden Jagdführer nicht freigegebenen Stückes Wild hat der Reisende mit Sanktionen des Ziellandes, insbesondere auch einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen, hierauf wird der Reisende ausdrücklich aufmerksam gemacht.

Die Haftung der Jagdreisen Auner für Unfälle bei der Inanspruchnahme von Reviereinrichtungen und Beförderungsmitteln im Jagdrevier ist ausgeschlossen.

Die Haftung der Jagdreisen Auner für von ihr zu vertretende Mängel beschränkt sich auf eine Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Die Haftung der Jagdreisen Auner ist beschränkt auf den 3-fachen Gesamtjagdreisepreis, wobei zum Gesamtjagdreisepreis nicht die Abschuss- und Lizenzgebühren sowie ggf. zu erstattende Nichterfolgsrückvergütungen zählen.

Etwas anderes gilt, wenn die Jagdreisen Auner dem Reisenden schriftliche Zusicherungen betreffend einzelner vertraglicher Leistungen erteilt hat.

§ 4 Beanstandungen

Vertragliche Ansprüche gegen die Jagdreisen Auner sind von dem Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Jagdreisen Auner geltend zu machen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Der Reiseveranstalter, sonstige Leistungsträger oder Dritte sind weder beauftragt noch bevollmächtigt, Ansprüche mit Wirkung gegenüber der Jagdreisen Auner anzuerkennen.

Es besteht eine Verpflichtung des Reiseveranstalters, sonstiger Leistungsträger und sonstiger Dritte, bei Mitteilung von Mängeln durch den Reisenden den Mangel unverzüglich und im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen.

Der Reisende verpflichtet sich, angezeigte Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bekannt zu geben und Abhilfe zu fordern. Sollte eine Abhilfe gleichwohl nicht erfolgen, so muß der Mangel in das in jedem Falle anzufertigende Jagdprotokoll aufgenommen werden und vom Reiseveranstalter sowie der örtlichen Reiseleitung unterzeichnet werden.

Die im Protokoll aufgenommenen Mängel sind abschließend. Werden Mängel im Protokoll nicht aufgenommen, so kann der Reisende hieraus keine Gewährleistungsansprüche gegenüber der Westfalia- Jagdreisen GmbH herleiten.

§ 5 Rücktritt vom Vertrag

Tritt der Reisende von einer gebuchten Reise zurück, so steht ihm frei, dem Reiseveranstalter, sonstigen Leistungsträgern bzw. sonstigen Dritten einen anderen Reissteilnehmer zu benennen. Die Westfalia- Jagdreisen GmbH ist bereit, mit dem vom Jagdteilnehmer benannten weiteren Reiseteilnehmer einen weiteren Vermittlungsvertrag abzuschließen, der den Bedingungen des ursprünglichen Vermittlungsvertrags entspricht.

Die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Abschussvorauszahlung dient als verbindliche Zusage an das Revier. Sie wird mit dem Abschuss und den zusätzlich erhaltenen Leistungen verrechnet. Sofern der Reisende die Reise nicht antritt und keinen Ersatzjäger stellt, erfolgt keine Erstattung. Das gleiche gilt auch für die in den pauschalen Jagden enthaltene Abschussgebühr.

Die Jagdreisen Auner empfiehlt im übrigen den Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung.

Die Jagdreisen Auner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise bei Vertragsabschluß sich durch nicht vorhersehbare außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Außergewöhnliche Umstände sind beispielhaft Krieg, Streik oder sonstige Vorfälle, die in ihren Auswirkungen besondere außergewöhnliche Umstände darstellen, beispielhaft innere Unruhen im Reiseland, Epidemien, durch Tollwut gesperrte Jagdgebiete oder aber auch hoheitliche Anordnungen wie beispielhaft Entzug von Landesrechten, Beschlagnahmen von Unterkünften oder Transportmitteln, Embargos, weiter gelten als außergewöhnliche Umstände Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse, Havarien, Zerstörung von Unterkunftsständen oder technische Defekte am Transportgerät.

§ 6 Entschädigung bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag

Der Reisende kann vor Beginn der Jagdreise iederzeit vom Vertrag zurücktreten, kommt es zu einem Rücktritt, so verlangt die Westfalia- Jagdreisen GmbH eine angemessene Entschädigung. Für Jagdreisen innerhalb Europas gilt folgende Entschädigung als vereinbart:

a) Die Kosten für die Anmeldung und Bearbeitung der Reisevermittlung

b) Die Kosten für bereits beantragte Visa und/oder Waffeneinfuhrerlaubnisse

c) Die Kosten für bereits beantragte Erlaubnisscheine und Abschusslizenzen

d) Die Kosten für die Absage von Flügen, Leihwagen, Hotels, Führen etc.

Tritt der Reisende von der Jagdreise innerhalb eines Zeitraums von 60 bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt zurück, so werden ihm außerdem 45 % der voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten in Rechnung gestellt.

Tritt der Reisende von der Jagdreise innerhalb von 30 Tagen vor Reiseantritt zurück, so werden ihm 75 % der voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten in Rechnung gestellt.

Tritt der Reisende innerhalb von zehn Tagen vor Reiseantritt von der Jagdreise zurück, werden ihm 95 % der voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten in Rechnung gestellt.

Die voraussichtlichen Gesamtjagdreisekosten sind jeweils in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.

Bei Jagden außerhalb Europas gelten gesonderte Bedingungen, diese werden dem Reisenden in der Auftragsbestätigung mitgeteilt, werden gesonderte Bedingungen insoweit nicht mitgeteilt, segelten die Bedingungen, die für Jagdreisen innerhalb Europas gelten.

Soweit der Reisende Leistungen aus Umständen, die er zu vertreten hat nicht in Anspruch nehmen kann, so kann er hieraus keine Gewährleistungsansprüche herleiten.

Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, daß soweit eine Entschädigung pauschal verlangt wird, ihm ein entsprechender Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die angesetzten Pauschalen.

§ 7 Kündigung wegen höherer Gewalt

Die Jagdreisen Auner als auch der Reisende haben, soweit die Jagdreise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, das Recht, den Vertrag aufzukündigen.

Im Falle der Kündigung des Vertrages hat die Jagdreisen Auner alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.

Sollten hierfür Mehrkosten anfallen, so sind die durch die Rückbeförderung entstandenen Kosten je zur Hälfte von der Jagdreisen Auner und dem Reisenden zu tragen.

Entsprechendes gilt für Stornokosten aufgrund der Kündigung wegen höherer Gewalt für die von der Jagdreisen Auner bereits vorgenommenen und auch notwendigen Hotelreservierungen.

Die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

Im übrigen steht der Jagdreisen Auner in Folge der Kündigung des Vertrages folgende Entschädigung zu:

a) Die Kosten für die Anmeldung und Bearbeitung der Reisevermittlung

b) Die Kosten für bereits beantragte Visa und/oder Waffeneinfuhrerlaubnis

c) Die Kosten für bereits beantragte Erlaubnisscheine und Abschusslisten

d) Die Kosten für die Absage von Leihwagen, Fähren etc.

§ 8 Trophäen und Präparationen

Vorpräparation, Präparation und Transport von Jagdtrophäen, deren Ausfuhr aus dem Reiseland und Einfuhr in die EU oder ihr sonstiges Heimatland sowie die Beschaffung der notwendigen Papiere hierfür sind nicht Gegenstand der von der Jagdreisen Auner geschuldeten Leistung.

Werden entsprechende Leistungen von Dritten übernommen, so übernimmt die Jagdreisen Auner hierfür keine Haftung.

Behördliche Auflagen sind von dem Jagdteilnehmer selbst zu erfüllen.

Die Bewertung der Trophäen erfolgt ausschließlich nach den Bedingungen des Reiselandes oder des Reiseveranstalters und durch die dort zuständigen Stellen.

Ansprüche aus der Bewertung der Trophäen oder Einsprüche des Jagdteilnehmers hiergegen entfalten gegenüber der Jagdreisen Auner keine Wirkung.

§ 9 Amtliche Vorschriften

Paß-, Visa-, Zoll-. Devisen-, Gesundheits-, Waffenbestimmungen und anderweitige Vorschriften, die seitens der Jagdreisen Auner gegenüber dem Reisenden benannt werden sind Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Angebots der Jagdreisen Auner auf Abschluß des Vermittlungsvertrags der Jagdreisen Auner vorlagen.

Besondere Umstände in der Person des Reisenden müssen durch den Reisenden der Jagdreisen Auner mitgeteilt werden. Soweit es während der Reise zu Änderungen von Vorschriften im Reiseland kommt, so werden diese dem Jagdreiseteilnehmer mitgeteilt, sobald sie der Jagdreisen Auner bekannt werden.

Eine Haftung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Änderungen übernimmt die Jagdreisen Auner nicht.

§ 10 Verjährung

Gewährleistungsansprüche des Reisenden gegenüber der Jagdreisen Auner gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in einem Jahr, sobald der Jagdreiseteilnehmer den Mangel dem Reiseveranstalter mitgeteilt hat.

§ 11 Abtretung

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Reisenden gegenüber Dritten sowie die gerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen seitens Dritter gegenüber der Jagdreisen Auner im eigenen Namen sind ausgeschlossen.

§ 12 Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Vermittlungsvertrag sowie der dem Vermittlungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des Vertrags bzw. der AGB im Ganzen zur Folge.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Gerichtsstand ist, soweit der Reisende Vollkaufmann ist, für beide Teile Mönchengladbach.

Der Jagdreisen Auner steht es frei, Ansprüche bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Reisenden geltend zu machen.

Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

 

E-mail: office@jagdreisen-auner.at